Rechtliche Informationen

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

§ 10. 

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(2) Eine Regelung über das Ausmaß der Anwesenheitspflicht darf von den Leiterinnen und Leitern der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung als Mindestanforderung an die Studierenden für eine positive Beurteilung festgelegt werden. Machen die Studierenden glaubhaft, dass sie aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen können, so können sie von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung für einzelne Termine von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

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(5) Die Anmeldung zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erfolgt nach einem von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit dem Rektorat festzulegenden Verfahren, das die zweckmäßige Verteilung von Lehrveranstaltungsplätzen und die Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen sicherstellt. Dieses ist im Mitteilungsblatt rechtzeitig kundzumachen. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter gibt die Regelungen des Anmeldeverfahrens einschließlich der An- und Abmeldefristen vor dem Beginn des Semesters bekannt und entscheidet nach Überprüfung der Erfüllung der curricularen Bedingungen über die Vergabe der Lehrveranstaltungsplätze.

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(6) Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abgemeldet. Die freiwerdenden Plätze werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Abs. 5 vergeben. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben (Abs. 5) [...] Studierende, die einen wichtigen Grund für den Abbruch der gesamten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung glaubhaft machen, sind nicht zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter bejaht, hat die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.

(7) Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung, die demselben Prüfungszweck dient, zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig.

Ablauf von Prüfungen

§ 11. 

Wird dem Antrag von Studierenden, die eine länger dauernde Behinderung nachweisen, auf eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002) nicht unmittelbar durch die Studienprogrammleiterin oder den Studienprogrammleiter stattgegeben, hat die oder der Studienpräses nach Anhörung der oder des Studierenden und der Prüferin oder des Prüfers vor der Prüfung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung zu veranlassen. Entsprechende Anträge sind unverzüglich bei Eintritt der Behinderung, spätestens bei der Anmeldung zu einer Prüfung einzubringen. Ein nachträglicher Verzicht der oder des Studierenden auf die Wahrnehmung der abweichenden Prüfungsmethode ist unzulässig. [...]

§ 12 [...] Studierende sind verpflichtet, sich mit einem Lichtbildausweis auszuweisen. [...]

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(6) Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, werden nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter oder die Studienprogrammleiterin zu erfolgen. Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

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Wiederholung von Prüfungen

§ 13. 

(1) Studierende sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen (§ 77 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).

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(4) Die dritte Wiederholung der Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird, auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies bereits für die zweite Wiederholung (§ 77 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002). [...]

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Quelle: Studienrecht der Universität Wien